(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
- 1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
- 2.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
- 3.
Kommunikationsmethoden sowie
- 4.
Kommunikationsmittel.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
- 1.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
- 2.
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
- 3.
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
- 4.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
- 5.
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
- 1.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
- 2.
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
- 1.
akustisch-technische Hilfen oder
- 2.
grafische Symbol-Systeme.