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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 29
Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.
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