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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
§ 7
Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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