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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz)
§ 13
Verkauf von Landbutter
Die obersten Landesbehörden können, wenn die Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Verkauf von Landbutter einschränken.
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