Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
- 1.
Vor- und Familienname,
- 2.
Geburtsjahr und -monat,
- 3.
Geschlecht,
- 4.
Staatsangehörigkeiten,
- 5.
Familienstand,
- 6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.