einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; die neuen Merkmale dürfen nur die folgenden Bereiche betreffen:
- a)
Zusammensetzung und räumliche Verteilung der Bevölkerung,
- b)
Haushalts- und Familienzusammenhang,
- c)
Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit,
- d)
Erwerbslosigkeit,
- e)
Lebensunterhalt und Einkommen,
- f)
Bildung,
- g)
soziale Sicherung,
- h)
Wohnsituation.