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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 44
Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
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