- 1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
- 5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
- 9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.