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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 18
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
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