Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich
1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.