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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 93 Schriftgutachten

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.