Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte § 3Anmeldung von Verkehrsleistungen
Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.