Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) § 35Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.