Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen (Wohnungsstatistikgesetz - WoStatG) § 12Zusatz- oder Sonderaufbereitungen
Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.