(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Namen der wählbaren Bewerber,
- 3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und
- 5.
die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.