(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.