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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
§ 8
Bereitstellen der Mittel
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.
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