(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.