Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
- 1.
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- 2.
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- 3.
der Hauptanspruch.