zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 177
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular