Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 10
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Zwangsversteigerung für Gebote kommunaler Körperschaften sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann.