Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV) § 26Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.