(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen § 1.02 Nr. 3 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
- 2.
entgegen § 1.02 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,
- 3.
ein Fahrzeug führt,
- a)
das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig abgeladen ist,
- b)
dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigt,
- c)
das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,
- d)
dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer Person besetzt ist, die hierfür fachlich nicht geeignet oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,
- e)
das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder § 2.02 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
- f)
an Bord dessen entgegen § 8.05 Satz 2 ein Abdruck der Anlage A zu dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 8.05 Satz 1 in jeweils geltender Fassung nicht mitgeführt wird,
- g)
das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
- h)
das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist,
- i)
das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,
- j)
das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zulässig eintaucht oder die Schleuse ohne Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 durchfährt,
- 4.
ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt,
- a)
an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder § 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitätsberechnung nicht mitgeführt wird oder
- b)
bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 ein aufgeholter Anker unter den Boden, den Kiel oder die untere Ebene ragt,
- 5.
entgegen § 1.12 Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, § 8.15 Nr. 8 oder § 13.09 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 13.12 Satz 4 seine Position nicht bekanntgibt,
- 6.
entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers droht,
- 7.
entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine Warnung sorgt,
- 8.
entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,
- 9.
eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 nicht befolgt,
- 10.
entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff führt, das nicht geeicht ist,
- 11.
einer Vorschrift des § 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder, Bälle, Kegel oder Doppelkegel zuwiderhandelt,
- 12.
ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens oder Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hingewiesen wird,
- 13.
einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 4.04 Nr. 4 oder § 10.02 Nr. 1 oder 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
- 14.
entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,
- 15.
einer Vorschrift über
- a)
die Zusammenstellung von Verbänden nach § 6.21 Nr. 1, 2 oder 4,
- b)
die Zeichengebung beim Stilliegen bei beschränkten Sichtverhältnissen nach § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder
- c)
die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 8,
zuwiderhandelt,
- 16.
entgegen § 6.21 Nr. 3 mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb andere geschleppte, geschobene oder gekuppelt mitgeführte Fahrzeuge verläßt,
- 16a.
entgegen § 8.02a Nr. 1 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
- 16b.
anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 jemand den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
- 17.
entgegen § 8.15 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
- 18.
entgegen § 8.15 Nr. 3 bis 5 oder 7 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine dort bezeichnete Maßnahme nicht trifft,
- 19.
ein Fahrzeug oder einen Verband führt, die die in den §§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreiten,
- 20.
entgegen § 10.01 Nr. 1 Satz 1 die Schiffahrt nicht einstellt,
- 21.
versucht, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 freizubekommen,
- 22.
entgegen § 10.05 Nr. 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,
- 23.
einer Vorschrift des § 10.06 Nr. 1, 2 Satz 2 oder § 10.08 Satz 1 über das Mitführen oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder Schubkähnen in einem Verband zuwiderhandelt,
- 24.
entgegen § 10.07 außerhalb eines Schubverbandes einen Schubleichter oder ein anderes Fahrzeug ohne Ruderanlage fortbewegt,
- 24a.
entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 25.
entgegen § 13.02 Satz 1 die dort genannten Fahrzeuge oder Schwimmkörper einsetzt,
- 26.
entgegen § 14.02 Nr. 1 eine Anlegestelle nicht oder nicht rechtzeitig freimacht oder entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 2 ohne Erlaubnis anlegt,
- 27.
einer Vorschrift über die Sicherheit an Bord oder an den Anlegestellen nach § 14.05 Nr. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder 4 zuwiderhandelt oder
- 28.
entgegen § 14.06 mit einem Fahrgastschiff längsseits gekuppelt fährt, es schleppen läßt oder zum Schleppen einsetzt.