Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV) § 12Einreichung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.