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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.