Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
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die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
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die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
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die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
- 3a.
das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
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das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
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die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
- 6.
die Stimmabgabe;
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die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 8.
die Anfechtung der Wahl;
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die Aufbewahrung der Wahlakten.