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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln* (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)
§ 32
Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)
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