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Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EntsorgFondsGZVereinnV

Ausfertigungsdatum: 16.06.2017

Vollzitat:

"Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1674)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.6.2017 +++)

Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
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§ 1 Mitteilung des Kontos

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt dem Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Einzahlender) spätestens bis zum 28. Juni 2017 das Konto nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes in Textform mit.
(2) Die Einzahlenden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens bis zum 27. Juni 2017 die Kontaktdaten mit, die für die Mitteilung des Kontos benutzt werden sollen.
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§ 2 Vornahme von Zahlungen

(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.
(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:
1.
Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,
2.
Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).
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§ 3 Leistungszeitpunkt

(1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten.
(2) Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risikoaufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017 wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum 1. Juli 2017.
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§ 4 Schriftliche Zahlungsaufforderung

Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
1.
wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
2.
Höhe des zu zahlenden Betrags,
3.
Frist für die Leistung der Zahlung.
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§ 5 Bestätigung von Zahlungseingängen

(1) Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlungen auf das mitgeteilte Konto. Die Zahlungsbestätigung hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfolgen.
(2) In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben:
1.
die Höhe der eingegangenen Zahlung,
2.
das Datum des Zahlungseingangs,
3.
Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene Tilgungsbestimmung bestätigt wird,
4.
Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Tilgungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.
(3) Der Fonds informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang von Zahlungen durch den Einzahlenden. In der Information sind anzugeben:
1.
die Angaben nach Absatz 2,
2.
die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
(4) Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunktes Folgendes mit:
1.
die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,
2.
das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und
3.
die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
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§ 6 Höhe der Zinsen

Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.
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§ 7 Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten

(1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsorgungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlung zu erfolgen.
(2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zuzüglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nachweises an den Einzahlenden auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.