Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
- 1.
wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
- 2.
Höhe des zu zahlenden Betrags,
- 3.
Frist für die Leistung der Zahlung.