Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz § 6Höhe der Zinsen
Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.