Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt (EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung - EU-FahrgRSchV) § 2Subsidiäre Beschwerde
Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.