Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3285 - 3292;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
- 1.1
- Sehtest (§ 12 Abs. 2)Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
- 1.2
- Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
- 1.2.1
- Zentrale TagessehschärfeFehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:Bei Beidäugigkeit:Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
- 1.2.2
- Übrige SehfunktionenGesichtsfeld:Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit:Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
- 2.
- Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
- 2.1
- Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
- 2.1.1
- Zentrale TagessehschärfeFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
- 2.1.2
- Übrige SehfunktionenNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
- 2.2
- Augenärztliche UntersuchungKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden.Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
- 2.2.1
- Zentrale TagessehschärfeFehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
- 2.2.2
- Übrige SehfunktionenGesichtsfeld:Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit:Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.Farbensehen:Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
- 2.2.3
- Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
- 1
- SehtestDer Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 0,7/0,7 1,0/1,0 - 2
- Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)
- 2.1
- Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
- 2.1.1
- Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
- 2.1.2
- Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b,
3, 4, 52)Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungBei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7 Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet - 1)
- Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
- 2)
- Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
- 3)
- Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
- 2.1.3
- Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungBei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53) Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73) - 1)
- siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2
- 2)
- Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
- 3)
- Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
- 2.1.4
- Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für
- 2.1.4.1
- Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
- 2.1.4.2
- Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
- 2.1.4.3
- Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
- 2.1.4.4
- Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
- 2.2
- Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
- 2.2.1
Bei Bewerbern und
Inhabern derKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungGesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder beider Augen1) Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.normale Beweglichkeit beider Augen;1)
zeitweises Schielen unzulässigStereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 - –
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
- –
- bei Klasse 2:Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
- 2.2.2
- Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des
Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Straße/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ............................................
Stereosehen .............................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja () nein
- Rückseite -
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
- 1.
- Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
- 1.1
- Sehtest (§ 12 Abs. 2)Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
- 1.2
- Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
- 1.2.1
- Zentrale TagessehschärfeFehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:Bei Beidäugigkeit:Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
- 1.2.2
- Übrige SehfunktionenGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
- 2.
- Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
- 2.1
- Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
- 2.1.1
- Zentrale TagessehschärfeFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
- 2.1.2
- Übrige SehfunktionenNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
- 2.2
- Augenärztliche UntersuchungKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden.Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
- 2.2.1
- Zentrale TagessehschärfeFehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
- 2.2.2
- Übrige SehfunktionenGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
- 2.2.3
- Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
- 1
- SehtestDer Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 0,7/0,7 1,0/1,0 - 2
- Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)
- 2.1
- Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
- 2.1.1
- Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
- 2.1.2
- 2.1.3
- Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungBei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53) Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73) - 1)
- siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2
- 2)
- Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
- 3)
- Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
- 2.1.4
- Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für
- 2.1.4.1
- Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
- 2.1.4.2
- Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
- 2.1.4.3
- Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
- 2.1.4.4
- Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
- 2.2
- Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
- 2.2.1
Bei Bewerbern und
Inhabern derKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungGesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder beider Augen
1)Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungs-schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.normale Beweglichkeit beider Augen;1)
zeitweises Schielen unzulässigStereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 - –
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
- –
- bei Klasse 2:Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
- 2.2.2
- Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder
Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der
öffentlichen Verwaltung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..............................
Tag der Geburt: ....................................................
Ort der Geburt: ....................................................
Wohnort: ...........................................................
Straße/Hausnummer: .................................................
Untersuchungsbefund vom................................... über
- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .....................
- Farbensehen .................................................
- Gesichtsfeld ................................................
- Stereosehen .................................................
Aufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage
6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja () nein
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
......................... , den ...................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen
Angaben
Muster
Zeugnis über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Straße/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ............................................
Beweglichkeit ...........................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
() nein
() ja, ----------------------------
- Rückseite -
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
- 1.
- Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
- 1.1
- Sehtest (§ 12 Abs. 2)Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.
- 1.2
- Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
- 1.2.1
- Zentrale TagessehschärfeFehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:Bei Beidäugigkeit:Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
- 1.2.2
- Übrige SehfunktionenGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
- 2.
- Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
- 2.1
- Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
- 2.1.1
- Zentrale TagessehschärfeFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
- 2.1.2
- Übrige SehfunktionenNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
- 2.2
- Augenärztliche UntersuchungKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden.Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
- 2.2.1
- Zentrale TagessehschärfeFehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
- 2.2.2
- Übrige SehfunktionenGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
- 2.2.3
- Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
- 1
- SehtestDer Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 0,7/0,7 1,0/1,0 - 2
- Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)
- 2.1
- Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
- 2.1.1
- Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
- 2.1.2
- Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b,
3, 4, 52)Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungBei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7 Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet - 1)
- Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
- 2)
- Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
- 3)
- Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
- 2.1.3
- Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungBei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53) Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73) - 1)
- siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2
- 2)
- Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
- 3)
- Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
- 2.1.4
- Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für
- 2.1.4.1
- Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
- 2.1.4.2
- Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
- 2.1.4.3
- Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
- 2.1.4.4
- Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
- 2.2
- Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
- 2.2.1
Bei Bewerbern und
Inhabern derKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
FahrgastbeförderungGesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder beider
Augen1)Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.normale Beweglichkeit beider
Augen1) ;
zeitweises Schielen unzulässigStereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 - –
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
- –
- bei Klasse 2:Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
- 2.2.2
- Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: ...............................
Tag der Geburt: ..................................................... Ort der Geburt: ..................................................... Wohnort: ............................................................ Straße/Hausnummer: ..................................................
Untersuchungsbefund vom ................................... über - Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ...................... - Farbensehen .................................................. - Gesichtsfeld ................................................. - Beweglichkeit ................................................
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe () erreicht, mit Sehhilfe () nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich () nein () ja, ...................................................
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
........................, den ..................................... Stempel und Unterschrift des Augenarztes
Tag der Geburt: ..................................................... Ort der Geburt: ..................................................... Wohnort: ............................................................ Straße/Hausnummer: ..................................................
Untersuchungsbefund vom ................................... über - Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ...................... - Farbensehen .................................................. - Gesichtsfeld ................................................. - Beweglichkeit ................................................
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe () erreicht, mit Sehhilfe () nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich () nein () ja, ...................................................
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
........................, den ..................................... Stempel und Unterschrift des Augenarztes
