(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 5.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,
- 7.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- 8.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,
- 9.
als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,
- 10.
entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,
- 11.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 12.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 13.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 14.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,
- 16.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder
- 17.
entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.