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Fischseuchenverordnung*)

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeines
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Genehmigung und Registrierung
  § 3 Genehmigungspflicht
  § 4 Genehmigung
  § 5 Genehmigungsantrag
  § 6 Registrierung
Abschnitt 3
 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
  § 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
  § 8 Buchführung
Abschnitt 4
 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
  § 9 Überwachung
  § 10 Schutzgebiet
  § 11 Impfverbot
Abschnitt 5
 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
  § 12 Inverkehrbringen
  § 13 Tiergesundheitsbescheinigung
  § 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
  § 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
  § 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
  § 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
  § 18 Transport
Abschnitt 6
 Besondere Schutzmaßnahmen
  § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
  § 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
  § 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
  § 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
  § 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
  § 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
  § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
  § 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
  § 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
  § 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7
 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
  § 29 Ordnungswidrigkeiten
  § 30 Übergangsbestimmungen
  Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28)
Liste der Seuchen
  Anlage 2 (zu § 13)