Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) § 18Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.