zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular