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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
§ 7
Entschädigungen
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
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