Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) § 13Überleitungsvorschriften
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.