zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 184
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular