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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 64
Anwaltszwang
Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
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