Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV) § 33Mitwirkung des Heimfürsprechers
Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.