zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (Heimkehrerentschädigungsgesetz)
§ 5
Kostentragung
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular