(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
- 2.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,
- 3.
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
- 4.
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
- 5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,
- 6.
Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
- 7.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 8.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.