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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
§ 2 Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 - 18.00sehr gut
11.50 - 13.99gut
9.00 - 11.49vollbefriedigend
6.50 - 8.99befriedigend
4.00 - 6.49ausreichend
1.50 - 3.99mangelhaft
0 - 1.49ungenügend.