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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
§ 260a
Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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