Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) § 238Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.