Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV) § 4Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen
Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.