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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 11 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.in einem Land der Anlage 1
zu diesem Gesetz

13,03 Euro
2.in einem Land der Anlage 2
zu diesem Gesetz

33,01 Euro
3.in anderen Ländern59,43 Euro.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu 1,75 Milliarden Euro. Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
1.
auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
2.
sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.

Fußnote

§ 11: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.11.2014 I 1764 - 1 BvF 3/11 -