Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) § 19Vorausfestsetzungen
Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.