(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
- 2.
entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,
- 3.
entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
- 4.
anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird,
- 5.
entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert,
- 6.
entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,
- 7.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
- 7a.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,
- 7b.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- 7c.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,
- 7d.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,
- 7e.
ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
- 7f.
der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,
- 8.
nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist,
- 9.
entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 10.
entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,
- 11.
ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,
- 12.
ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel reicht,
- 13.
entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1, § 9.02 Nr. 3 Satz 2 oder § 11.03 Nummer 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt oder entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 14.
entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
- 15.
(weggefallen)
- 16.
entgegen § 1.17 Nr. 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,
- 17.
entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft,
- 18.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,
- 19.
entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,
- 20.
ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,
- 21.
einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,
- 22.
entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,
- 23.
ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
- 24.
ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,
- 25.
einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,
- 26.
einer Vorschrift des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nr. 2, 3 oder 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt,
- 27.
ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker
- a)
bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, § 3.21, § 3.22, § 3.23 Satz 1, § 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 oder
- b)
bei Tag während des Stilliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2 oder § 3.26 Nr. 3 oder 4
nicht bezeichnet,
- 28.
ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,
- 28a.
entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,
- 29.
ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,
- 29a.
ein Fahrzeug führt, das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ausgerüstet ist,
- 29b.
ein Fahrzeug führt,
- a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- c)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder
- d)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,
- 29c.
entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,
- 30.
einer Vorschrift über
- a)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 oder 4 oder die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.08,
- b)
die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
- c)
das Stilliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1 Buchstabe a bis l Satz 1 oder Buchstabe m Satz 1, das Ankern nach § 7.03 Nr. 1, die Benutzung einer Stelze oder eines Ankerpfahls nach § 7.03 Nummer 3 Satz 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1,
- d)
die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5,
- e)
die Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände nach § 8.01 Nummer 1,
- f)
die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12 oder
- g)
die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2 Satz 2
zuwiderhandelt,
- 30a.
ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
- 30b.
ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht,
- 30c.
entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01 Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt werden,
- 31.
entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt,
- 32.
entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,
- 33.
entgegen § 8.04 Satz 1 an die Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter setzt,
- 34.
entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,
- 35.
einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.06 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,
- 36.
ein Fahrzeug der in § 8.10 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.10 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,
- 37.
entgegen § 8.10 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
- 38.
entgegen § 8.10 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,
- 39.
nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Personen zugelassen sind, nach § 8.11 Buchstabe b bis e eingehalten werden,
- 39a.
nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,
- 40.
entgegen § 8.13 Nummer 1 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt,
- 41.
entgegen § 8.13 Nummer 2 Satz 1 länger als notwendig liegenbleibt,
- 42.
entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 43.
entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übriger Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Abnahmestellen abgibt,
- 44.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt,
- 44a.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,
- 45.
entgegen § 11.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder
- 46.
entgegen § 11.08 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat.